22 handelnde Therapeuten entnommen werden kann. Um welche Beziehung im Rechtssinne es sich konkret gehandelt hatte, kann offenbleiben. Entgegen der Vorinstanz (pag. 18 178 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und den Vorbringen der Parteien ist vorliegend nicht von Relevanz, was unter dem Begriff der «Homöopathie» tatsächlich verstanden werden muss.