Beim Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin dürfte es sich nach Ansicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Verteidigung – um eine privatrechtliche Vertragsbeziehung gehandelt haben. Dafür spricht einerseits, dass der Beschuldigte die Anerkennung bei der Straf- und Zivilklägerin erst auf Antrag und nach Prüfung seiner Unterlagen erhielt und andererseits aufgrund des aktenkundigen Dokuments «Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen C.________ und anerkannten Therapeutinnen/Therapeuten» mit Gültigkeit per 1. November 2018, dem die Vorgaben der Straf- und Zivilklägerin für be-