Was der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin hinsichtlich des Umfangs der verrechenbaren Leistungen konkret vereinbarten, so namentlich, welche vom Beschuldigten erbrachten Behandlungen unter den Begriff der anerkannten und damit rückerstattungsfähigen Leistungen der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) fielen, lässt sich, jedenfalls gestützt auf die Akten, nicht mehr eruieren. Beim Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin dürfte es sich nach Ansicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Verteidigung – um eine privatrechtliche Vertragsbeziehung gehandelt haben.