Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass N.________ Mitarbeiter am bernischen Obergericht ist. Angesichts der Tatsache, dass er aber nicht der einzige Patient war, der Angaben machte und sich seine Angaben zudem mit den zwei anderen Patientinnen decken, spielt dies vorliegend keine Rolle. 12.3.6 Gesamtwürdigung