04 001 061, Z. 250). Auch wussten die Patienten gemäss ihren Aussagen nicht genau Bescheid darüber, welche Behandlungsmethoden von der Zusatzversicherung der Straf- und Zivilklägerin anerkannt waren. Da die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mittels Schreiben gebeten hatte, die fehlende Anerkennung bzw. Rückerstattung für die Behandlung mit dem I.________(Marke) den Patienten jeweils mitzuteilen, ist davon auszugehen, dass dies der Beschuldigte unterlassen hatte und die Patienten von der Straf- und Zivilklägerin nicht separat informiert wurden. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass N.____