04 001 070, Z. 59 ff.). Bei dieser Patientin ist aufgrund ihrer Aussagen zudem nachvollziehbar, dass sie sich am 5. Juli 2019 ambulant im Spital befunden hatte (pag. 04 001 072, Z. 140 ff.) und der Beschuldigte trotzdem eine Behandlung/Konsultation in Rechnung stellte (pag. 04 001 075). Sie sagte dann aus, der Beschuldigte habe eine Fernbehandlung gemacht (pag. 04 001 072). Hinsichtlich der Anerkennung des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin gab sie schliesslich an, sie habe von ihrer Mutter gewusst, dass die Leistungen von der Straf- und Zivilklägerin übernommen werden würden (pag. 04 001 071, Z. 107).