04 001 058, Z. 80 ff.). Auf Frage, ob sie sich vorgängig erkundigt habe, über welche Anerkennung der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin verfüge, gab O.________ an, sie habe glaublich angerufen und gefragt, ob der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin anerkannt sei. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie gefragt habe, für welche Methode er anerkannt sei (pag. 04 001 060, Z. 182 f.). Die Patientin M.________ gab auf Frage nach dem Behandlungsablauf zu Protokoll, zuerst gebe es ein Gespräch. Er sage ihr, was so aktuell sei oder auch sie sage, was aktuell sei und er frage nach Beschwerden. Dann lege man sich auf die Liege und er schalte den Computer an.