Schliesslich gab N.________ an, er selbst habe sich nicht bei der Straf- und Zivilklägerin erkundigt, über welche Anerkennung der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin verfüge. Wäre diese nicht abgedeckt gewesen, hätte er es wohl nicht gemacht oder nicht in diesem Ausmass, da es ihm zu teuer gewesen wäre (pag. 04 001 052, Z. 56 ff.). O.________ antwortete auf Frage, welche Therapieform angeboten werde, der Beschuldigte habe ein Computerprogramm. Dieses umfasse alle Organe des Menschen. Sie glaube, es heisse I.________ (Marke) (pag. 04 001 057, Z. 50 ff.). Die Behandlung beim Beschuldigten sehe so aus, dass sie der Beschuldigte für ca. 10 Minuten befrage.