Schliesslich sind den Aussagen auch keine Aggravierungstendenzen auszumachen und ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Alle drei Patienten sagten übereinstimmend aus, sie seien mit der Behandlung des Beschuldigten sehr zufrieden gewesen (pag. 04 001 052, Z. 32) bzw. seien zu 100% von ihm überzeugt (pag. 04 001 062, Z. 272 f.) bzw. die Behandlung helfe ihnen sehr (pag. 04 001 070, Z. 45). Die Kammer erachtet die Aussagen der Patienten als glaubhaft und stellt nachfolgend darauf ab. Auf die Therapieformen angesprochen sagte N.________, es habe zuerst eine Besprechung gegeben.