20 dem Tisch und bei einem blinke immer so ein rotes Licht (pag. 04 001 070, Z. 60 f.). Auch gaben alle Patienten zu, wenn sie etwas nicht wussten, beispielsweise, dass sie sich nicht sicher seien, ob in den Praxisräumlichkeiten Diplome oder eine Bewilligung aufgehängt waren (pag. 04 001 054, Z. 127) bzw. was genau dies für Diplome gewesen seien (pag. 04 001 072, Z. 128). Schliesslich sind den Aussagen auch keine Aggravierungstendenzen auszumachen und ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht zu erkennen.