04 001 085, Z. 244 ff.). Zwar wurde dem Beschuldigten das Dokument nicht vorgehalten, jedoch lassen seine Aussagen den Schluss zu, dass ihm nicht unbekannt war, dass seitens der Strafund Zivilklägerin Vorgaben hinsichtlich der Zusammenarbeit bestanden. 12.3.5 Aussagen der Patienten des Beschuldigten Alle drei Patienten berichteten übereinstimmend, dass der Beschuldigte im Rahmen ihrer Behandlungen das Gerät I.________(Marke) eingesetzt hatte.