04 001 278) gelten. Auf dieses Dokument wurde gemäss Besprechungsprotokoll bei der Frage Bezug genommen, wonach es sich bei den erbrachten Leistungen ausschliesslich um biodigitale Behandlungen handle, welche der Beschuldigte mit der Tarifziffer 1057 verrechne, was nicht den Grundsätzen der Zusammenarbeit von Therapeuten und der Straf- und Zivilklägerin entspreche (pag. 04 001 085, Z. 237 ff.). Der Beschuldigte erklärte daraufhin, inwiefern er manchmal den I.________(Marke) verwende, dies in der Behandlungsdauer inbegriffen sei und er es nicht separat ausweise (pag. 04 001 085, Z. 244 ff.).