Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass der Beschuldigte keinerlei Kenntnis von allfälligen Vorgaben der Straf- und Zivilklägerin gehabt haben könne. Der Beschuldigte sagte zwar aus, er habe die Zusatzbedingungen der Straf- und Zivilklägerin ab Januar 2020 (pag. 04 001 276) noch nie gesehen (pag. 05 001 003, Z. 78), gleiches kann nach Ansicht der Kammer aber nicht hinsichtlich des Dokuments «Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen C.________ und anerkannten Therapeutinnen/Therapeuten» mit Gültigkeit per 1. November 2018 (pag. 04 001 278) gelten.