18 318), ändert daran nichts. Dem Beschuldigten war klar, dass die Anerkennung bei den Zusatzversicherungen für die Patienten, ob nun über- oder untergeordnet, eine Rolle spielte. Anders lassen sich seine Bemühungen, sich laufend weiterzubilden, um von den Krankenkassen anerkannt zu bleiben, sowie die Korrespondenz mit der Straf- und Zivilklägerin nicht erklären. Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass der Beschuldigte keinerlei Kenntnis von allfälligen Vorgaben der Straf- und Zivilklägerin gehabt haben könne.