19 einen wichtigen Entscheidungsfaktor dar, ob und in welchem Umfang Behandlungen in Anspruch genommen werden. Auch N.________ gab zu Protokoll, er hätte sich beim Beschuldigten ohne diese Deckung nicht so behandeln lassen (vgl. Ziff. 12.3.5 hiernach). Dass sich gemäss Angabe der Verteidigung die beiden Patientinnen nach wie vor in Behandlung beim Beschuldigten befinden sollen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 3 der Replik; pag. 18 318), ändert daran nichts.