18 117, Z. 215). Anders als die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, wusste der Beschuldigte um die jeweilige Versicherungsdeckung seiner Patienten. Seine Aussage, wonach diese im Rahmen des ersten Besuches in seiner Praxis mittels Formular abgefragt wurden (pag. 04 001 083, Z. 125 f.), bestätigten alle drei Patienten (pag. 04 001 053, Z. 72; pag. 04 001 060, Z. 199; pag. 04 001 072, Z. 123). Nach Ansicht der Kammer ist die Krankenkassen- Anerkennung für jede Praxis, welche homöopathische Behandlungen anbietet, von zentraler Bedeutung. So stellt die Versicherungsdeckung bzw. die Kostenrückerstattung, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, für die Patienten