Vielmehr ist auch hinsichtlich dieses Schreibens klar, dass der Beschuldigte nach dessen Erhalt handeln musste und in der Folge eine andere Tarifziffer verwendete, obwohl seine Behandlung, wie zumindest die Patientinnen übereinstimmend ausführten (vgl. Ziff. 12.3.5 hiernach), immer noch gleich blieb. Dass er sich nicht mehr an das Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 13. November 2018 erinnern können will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Frage, ob er wisse, wie viele Kunden hauptsächlich wegen der Deckung durch die Zusatzversicherungen Kunden bei ihm gewesen seien, verneinte der Beschuldigte (pag. 18 117, Z. 215).