Der Inhalt dieses Schreibens, mit dem die Strafund Zivilklägerin dem Beschuldigten in Aussicht stellte, künftig derartige Rechnungen nicht mehr zu vergüten, lässt sich mit der anschliessenden Anpassung der abgerechneten Tarifposition in Einklang bringen. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Tarifpositionen ab diesem Zeitpunkt anders aufgeführt wurden, brachte der Beschuldigte nicht vor. Vielmehr ist auch hinsichtlich dieses Schreibens klar, dass der Beschuldigte nach dessen Erhalt handeln musste und in der Folge eine andere Tarifziffer verwendete, obwohl seine Behandlung, wie zumindest die Patientinnen übereinstimmend ausführten (vgl. Ziff.