Wie hiervor dargelegt, sind den Rückforderungsbelegen der drei Patienten bis vor dem 23. November 2018 jeweils die Tarifziffern 1127 und 1310 zu entnehmen. Ab dem 7. Dezember 2018 und damit nach dem Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 13. November 2018, in dem sie den Beschuldigten darauf hinwies, dass den Rückforderungsbelegen nur die Position 1127 und nicht die Position 1057 ausgeführt sei, was keine nachvollziehbare Therapieplanung erkennen lasse, sind ausschliesslich die Tarifziffern 1057 und 1310 ausgeführt.