Der Verband habe sie immer aufgefordert, Kurse zu machen, damit die Krankenkassen ihre Leistungen anerkennen würden (pag. 05 001 004, Z. 107 ff.). Entgegen der Angabe des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass er sehr wohl in Kontakt mit den Krankenkassen, und damit auch der Straf- und Zivilklägerin, stand und ein von ihnen andressiertes Schreiben kaum unbeachtet lassen würde, da es in seinen Machtbereich gelangt und ihm somit anzurechnen ist. Wie hiervor dargelegt, sind den Rückforderungsbelegen der drei Patienten bis vor dem 23. November 2018 jeweils die Tarifziffern 1127 und 1310 zu entnehmen.