18 rung der Straf- und Zivilklägerin im Schreiben vom 26. Juni 2012 nachkam und ihr die gewünschten Informationen zu seiner Behandlung mit dem I.________(Marke) zukommen liess. Dass er das darauffolgende Schreiben, mithin nur einen Monat später und mit derselben Adresse versehen wie bereits mit Brief vom 26. Juni 2012, nicht erhalten haben will, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Widersprüchlich sind weiter die Aussagen des Beschuldigten, wonach er gegenüber den Patienten Rechnungen gestellt und mit der Krankenkasse nicht direkt zu tun gehabt habe (pag.