18 116, Z. 163 ff.) bzw. sich nicht erinnern könne (pag. 04 001 086, Z. 287). Diese Aussagen des Beschuldigten muten zunächst deshalb merkwürdig an, als den Akten nach dem Schreiben vom 26. Juni 2012 die Leistungsbeschriebe des I.________(Marke) mit Eingangsstempel der Straf- und Zivilklägerin entnommen werden können. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte der Aufforde-