Dass der Beschuldigte damit versuchte, trotz des Einsatzes des I.________(Marke) während der Behandlungen ein Element der homöopathischen Therapieform einzubringen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte sagte schliesslich selbst, der I.________(Marke) sei eine andere Therapieart, die man aber gut mit der Homöopathie kombinieren könne (pag. 18 116, Z. 178 f.). Nicht Folgen kann die Kammer den Angaben des Beschuldigten, wonach er die Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 27. Juli 2012, vom 5. Februar 2013 und vom 13. November 2018 nie erhalten und noch nie gesehen habe (pag 04 001 086, Z. 269; pag. 18 116, Z. 163 ff.) bzw. sich nicht erinnern könne (pag.