18 115, Z. 139). Diese erstmals im Verfahren getätigten Aussagen erscheinen konstruiert sowie nachgeschoben und sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Vorwurf im Raum steht, der Beschuldigte habe, obwohl die Straf- und Zivilklägerin die Behandlung mit biodigitalen Geräten nicht als verrechenbare Leistungen anerkannte, solche Leistungen zur Abrechnung gebracht. Dass der Beschuldigte damit versuchte, trotz des Einsatzes des I.________(Marke) während der Behandlungen ein Element der homöopathischen Therapieform einzubringen, ist als Schutzbehauptung zu werten.