05 001 003, Z. 71). Anders als noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und nach Verlesen des Protokolls brachte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung dann erstmals vor, dass, während die Behandlung mit dem I.________(Marke) laufe, die homöopathische Behandlung weiterlaufe (pag. 18 115, Z. 127 f.). Während der Behandlung mit dem I.________(Marke) spreche er mit den Patienten und stelle homöopathische Fragen (pag. 18 115, Z. 134). Auf Frage, welche Behandlung im Vordergrund stehe, sagte der Beschuldigte: «Mehr die Homöopathie.» (pag. 18 115, Z. 139).