05 001 002, Z. 43 f.). Innerhalb der gleichen Einvernahme sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Angabe der Patientin, wonach 25% der Behandlungen Fernbehandlungen gewesen seien, aus, das sei nicht richtig, er habe die meisten [Hervorhebung durch die Kammer] Behandlungen bei ihr mit Homöopathie gemacht (pag. 05 001 003, Z. 65 f.). Er habe bei ihr nicht häufig [Hervorhebungen durch die Kammer] Fernbehandlungen gemacht (pag. 05 001 003, Z. 71).