Auch hinsichtlich der konkreten Anzahl der von ihm durchgeführten Fernbehandlungen sagte der Beschuldigte widersprüchlich aus. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er auf Frage, ob er seine Patienten mit dem biodigitalen Gerät (I.________(Marke)) behandle und auch Fernbehandlungen via E-Mail und Telefon durchgeführt habe, noch an, normalerweise verwende er nur homöopathische Behandlungen, er habe aber bei einer einzigen Frau eine [Hervorhebung durch die Kammer] Fernbehandlung mit I.________(Marke) angewendet (pag. 05 001 002, Z. 43 f.).