18 114, Z. 95 ff.). Dass dieses nur in anspruchsvollen Fällen Anwendung finde, erwähnte der Beschuldigte nicht mehr. Der Umstand, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den konkreten Einsatz von I.________(Marke) und damit den eigentlichen Ablauf seiner Behandlungen derart inkonsistent und karg sind, ist insbesondere deshalb als Lügenkriterium zu werten, da die Patientenbehandlung die tägliche Arbeit des Beschuldigten darstellte. Es darf deshalb erwartet werden, dass der Beschuldigte den Umfang des Einsatzes des I.________(Marke) bei den Patienten detailliert wiedergeben kann.