12.3.5 hiernach). Augenfällig ist, dass der Beschuldigte, auf diesen Widerspruch angesprochen, zum Gegenangriff überging und angab, dass diese Aussagen von den Patienten in den Besprechungsprotokollen nicht stimmen würden (pag. 04 001 086, Z. 255 f.), was vor diesem Hintergrund als Lügensignal zu werten ist. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte wiederum an, er benutze bei seinen Behandlungen auch I.________(Marke) und mache einen Test (pag. 18 114, Z. 90 f.), womit er versuche, die Ursachen der Beschwerden herauszufinden und er kombiniere Homöopathie mit Radionik (pag. 18 114, Z. 95 ff.).