Auffällig ist zunächst, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend die konkrete Behandlung mit dem I.________(Marke) sowie hinsichtlich der Fernbehandlungen widersprüchlich und detailarm ausfielen. Dem Besprechungsprotokoll der Straf- und Zivilklägerin ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Behandlung mit dem I.________(Marke) zwar von sich aus angab, jedoch ausführte, er wende dieses nicht immer an, sondern nur bei anspruchsvollen Fällen (pag. 04 001 081).