18 115 ff.). Obwohl die Aussagen des Beschuldigten über weite Teile konstant und in sich stimmig blieben, sind auch Widersprüche auszumachen. Die Kammer stellt nachfolgend einzig auf jene Aussagen des Beschuldigten ab, die mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Patienten und den objektiven Beweismitteln, übereinstimmen. Auffällig ist zunächst, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend die konkrete Behandlung mit dem I.________(Marke) sowie hinsichtlich der Fernbehandlungen widersprüchlich und detailarm ausfielen.