Aktenkundig sind ferner Rechnungen und Rückforderungsbelege von Familienmitgliedern der Patienten. Allerdings wurden diese Patienten nicht zu ihren Rechnungen bzw. zu den beim Beschuldigten erhaltenen Leistungen befragt, weshalb sie für das vorliegende Verfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Ziff. 12.3.6 hiernach). 12.3.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Strafverfahrens einmal durch die Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung einvernommen (pag. 05 001 002 ff.; pag. 18 115 ff.).