Die Straf- und Zivilklägerin führte darin aus, immer wieder Rechnungen ohne genaue Angaben über die durchgeführten Therapieformen zu erhalten. Sie forderte den Beschuldigten auf, die jeweilige Therapieform immer genau zu bezeichnen. Ohne diese Bezeichnung sei es ihr in Zukunft nicht mehr möglich, den Versicherten Leistungen zu vergüten. Zudem bat die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten, die genaue Bezeichnung der abgegebenen Präparate/Medikamente mit deren Inhaltsstoffen anzugeben.