Schliesslich findet sich in den Akten ein Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 27. Juli 2012 an den Beschuldigten. Darin dankt die Straf- und Zivilklägerin für die Zusendung der Unterlagen über die Biodigital Behandlung und teilt dem Beschuldigten mit, die Biodigital Behandlung sei keine durch sie anerkannte Therapieform, weshalb aus der Zusatzversicherung Q.________ (Versicherung) keine Leistungen an diese Behandlung vergütet werden könnten. Schliesslich