18 163 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2012 an den Beschuldigten angab, von den Versicherten Rechnungen für Biodigital Behandlungen zu erhalten, welche in der Gesundheitspraxis des Beschuldigten durchgeführt würden. Damit sie ihre Leistungen abklären könne, benötige sie weitere Informationen über diese Behandlung.