18 167 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3.2 Korrespondenz zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten Ebenfalls zutreffend wiedergegeben hat die Vorinstanz die aktenkundige Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 18 163 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).