Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung ist, ob der Beschuldigte von den aktenkundigen Schreiben der Straf- und Zivilklägerin, so insbesondere vom 27. Juli 2012, vom 5. Februar 2013 und vom 13. November 2018, Kenntnis erhalten hatte. Strittig ist weiter, ob der Beschuldigte wusste, dass die Behandlungen mit dem Gerät I.________(Marke) von der Straf- und Zivilklägerin nicht als homöopathische Behandlungen anerkannt waren, diese trotzdem als «Homöopathie» in Rechnung stellte bzw. die entsprechenden Tarifpositionen angab und wollte, dass die Patienten damit von der Straf- und Zivilklägerin die Rück-