14 die sich in den Akten befindlichen Rechnungen für seine Leistungen an die betreffenden Patienten gestellt bzw. die Vorlagen der Rechnungen und für die Rückforderungsbelege die jeweiligen Tarifziffern angegeben und über seine Buchhalterin an die Patienten versendet zu haben. Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung ist, ob der Beschuldigte von den aktenkundigen Schreiben der Straf- und Zivilklägerin, so insbesondere vom 27. Juli 2012, vom 5. Februar 2013 und vom 13. November 2018, Kenntnis erhalten hatte.