__ (Jahrzahl) und bis zum 20. Januar 2020 auf der Therapeutenliste der Straf- und Zivilklägerin aufgeführt und zur Abrechnung bestimmter Leistungen für anerkannte Therapieformen seiner Fachrichtung (Traditionelle Europäische Naturheilkunde, Homöopathie) über die Krankenzusatzversicherung Q.________ (Versicherung) der Straf- und Zivilklägerin berechtigt war, ist auch oberinstanzlich unbestritten. Der Beschuldigte setzte im Rahmen seiner Behandlungen u.a. das Gerät I.________(Marke) ein und gab den Patienten selbst gemischte homöopathische Arzneimittel ab. Der Beschuldige bestreitet ferner nicht,