Weiter bezog sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Tatzeitraum und brachte vor, es leuchte nicht ein, warum die Vorinstanz nur auf die sich in den Akten befindlichen Rechnungen abgestellt habe. So gehe sie selbst davon aus, dass der Beschuldigte den I.________(Marke) seit Juli 2012 eingesetzt habe, was dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Zeitraum entspreche. Es sei unter den gegebenen Umständen offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Rechnungen bereits ab Juni 2012 inhaltlich falsch erstellt habe (pag. 18 304 ff.). 12.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen, wonach der Beschuldigte seit