Dieser Anreiz liege auf der Hand und sei dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen, sonst hätte er die Änderung der Positionen auf den von ihm erstellten Rechnungen (von 1127 Repertorisation zu 1057 homöopathische Behandlung/Konsultation) nach der Aufforderung der Versicherung nicht vorgenommen. Weiter bezog sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Tatzeitraum und brachte vor, es leuchte nicht ein, warum die Vorinstanz nur auf die sich in den Akten befindlichen Rechnungen abgestellt habe.