Für zusatzversicherte Personen sei es finanziell von entscheidender Bedeutung, ob eine Komplementärbehandlung von ihrer Versicherung gedeckt sei oder nicht. Es sei damit ein wichtiger Entscheidungsfaktor bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Patienten eine Behandlung in Anspruch nehmen wollten/könnten oder nicht. Dieser Anreiz liege auf der Hand und sei dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen, sonst hätte er die Änderung der Positionen auf den von ihm erstellten Rechnungen (von 1127 Repertorisation zu 1057 homöopathische Behandlung/Konsultation) nach der Aufforderung der Versicherung nicht vorgenommen.