Entscheidend sei aber, dass nach dem Tarif 590 eben nur die klassische Repertorisation bezahlt werden solle und nicht auch biodigitale Diagnostik, Fernmethoden, Geistheilungen, Kartenschlagen und dergleichen. Weiter führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Umstand, ob die Patienten über eine Zusatzversicherung verfügten, sei dem Beschuldigten nicht einerlei gewesen. Für zusatzversicherte Personen sei es finanziell von entscheidender Bedeutung, ob eine Komplementärbehandlung von ihrer Versicherung gedeckt sei oder nicht.