Anlässlich der Stellungnahme und Begründung der Anschlussberufung vom 20. Dezember 2021 führte die Generalstaatsanwaltschaft zusammenfassend aus, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sei nicht entscheidend, was sich generell noch unter Homöopathie subsumieren lasse, sondern was nach den Regeln des Tarifs 590, der seit dem 1. Januar 2018 in der ganzen Schweiz gültigen Liste der ambulanten komplementärmedizinischen Leistungen gemäss Zusatzversicherung VVG bzw. des jeweiligen Versicherers unter Homöopathie falle und von der (beschränkten) Allgemeinheit der Zusatzversicherten finanziert werden solle.