Er dürfe dementsprechend davon ausgehen, dass die Rechnungen seitens seiner Patienten nur bezahlt würden, wenn diese als korrekt beurteilt würden. Darüber hinaus dürfe der Beschuldigte davon ausgehen, dass seine Patienten die Rückforderungsbelege/Rechnungen nur dann ihrer Zusatzversicherung einreichen würden, sofern es sich bei der erbrachten Leistung auch um eine gedeckte Leistung handle. Ob es sich um eine gedeckte Leistung handle, könne und müsse der Beschuldigte nicht überprüfen (pag. 18 240 f.).