Daraus folge, dass sich die Straf- und Zivilklägerin das entgegenhalten lassen müsse, was objektiv/allgemeingebräuchlich unter dem Begriff der Homöopathie verstanden werden könne. Der Beschuldigte habe seine Patienten aufgefordert, seine Rechnungen zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten zu melden. Er dürfe dementsprechend davon ausgehen, dass die Rechnungen seitens seiner Patienten nur bezahlt würden, wenn diese als korrekt beurteilt würden.