Im Rahmen der Vertragsfreiheit komme den beteiligten Parteien – Patient/Versicherungsnehmer - Zusatzversicherung – die Berechtigung zu, konsensual zu bestimmen, welche Leistungen unter dem Begriff der Homöopathie zu subsumieren seien. Und gegenüber dem Beschuldigten komme diese Definitionsmacht der Straf- und Zivilklägerin gerade nicht zum Tragen. Daraus folge, dass sich die Straf- und Zivilklägerin das entgegenhalten lassen müsse, was objektiv/allgemeingebräuchlich unter dem Begriff der Homöopathie verstanden werden könne.