Die Rechtsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Patienten sei als Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Honorarschuldner sei also in jedem Falle der Patient, unabhängig ob dieser seitens einer Zusatzversicherung Leistungen erhalte oder nicht. Auch wisse der Beschuldigte nicht, ob seine Patienten überhaupt bei einer und wenn ja bei welcher Versicherung zusatzversichert seien. Im Rahmen der Vertragsfreiheit komme den beteiligten Parteien – Patient/Versicherungsnehmer - Zusatzversicherung – die Berechtigung zu, konsensual zu bestimmen, welche Leistungen unter dem Begriff der Homöopathie zu subsumieren seien.