Darüber hinaus seien dem Beschuldigten die vertraglichen Beziehungen der Straf- und Zivilklägerin zu ihren Kunden vollkommen unbekannt und er habe insbesondere keine Kenntnis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)/Zusatzversicherungsbedingungen (ZVB). Die aktenkundigen Zusatzbedingungen der Straf- und Zivilklägerin würden ab Januar 2020 datieren und die Grundsätze der Zusammenarbeit seien ab dem 1. November 2018 gültig. Die Vorinstanz unterstelle dem Beschuldigten somit Wissen, welches er gar nicht haben könne. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Patienten sei als Auftrag gemäss Art.