12.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 12.1.1 Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen der Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 brachte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten zusammengefasst vor, die Anerkennung des Beschuldigten seitens der Straf- und Zivilklägerin als homöopathischen Therapeuten begründe keinesfalls eine vertragliche Beziehung. Darüber hinaus seien dem Beschuldigten die vertraglichen Beziehungen der Straf- und Zivilklägerin zu ihren Kunden vollkommen unbekannt und er habe insbesondere keine Kenntnis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)/Zusatzversicherungsbedingungen (ZVB).